5.9. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des Konkursamtes vom 15. Februar 2021 darüber informiert wurde, dass ihre Forderung ungedeckt bleiben wird (AB 4). Der Schadenersatzanspruch wurde mit Verfügung vom 5. August 2021 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG statuierten Frist geltend gemacht. 6. 6.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 ist zu bestätigen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos.