5.8. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Aufgaben als Mitglied des Verwaltungsrates nicht ausreichend nachgekommen ist, indem er seine Kompetenzen und seine Verantwortung nicht wahrgenommen hat. Beweise, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen würden, hat der Beschwerdeführer keine erbracht. Folglich trifft ihn ein Verschulden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, weshalb er für den bei der Beschwerdegegnerin durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einstehen muss. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Zeugen F____.