5.6. Der Beschwerdeführer kann sich ferner nicht darauf berufen, von der Bedeutung der Bezahlung der Beiträge an die Ausgleichskassen gewusst zu haben. Zum einen musste ihm diese aufgrund seiner langjährigen und vielfältigen Tätigkeit im Verwaltungsrat verschiedener Institutionen und Gremien bekannt sein. Zum anderen war die persönliche und solidarische Haftung des Verwaltungsrates für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge auch Thema anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 5. April 2018, an welcher der Treuhänder die persönliche und solidarische Haftung des VR für Schulden gegenüber den Ausgleichskassen explizit bejahte (vgl. Protokoll, AB 7, S. 17 ff.).