Dass sie der D____ AG die Möglichkeit gab, die Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das Deponieren der Bilanz zu verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne eines Mitverschuldens angelastet werden. Zudem kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____ AG entgegengehalten werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub offensichtlich ohne realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth, a.a.O., Fn 1080).