5.5. 5.5.1. Weiter kann sich der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf das von ihm gegebene Darlehen entlasten. Zum einen gewährte der Beschwerdeführer das Darlehen nicht der Gesellschaft, sondern F____ persönlich, wobei der Verwendungszweck des Darlehens aus der eingereichten Interimsbescheinigung resp. der öffentlichen Urkunde nicht hervorgeht. Zum anderen liess er sich das Darlehen über ein Grundpfand absichern, was sein Risiko erheblich schmälerte.