Angesichts der langen Dauer der Zahlungsausstände seit Beginn des Anschlusses bei der Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer nicht nur dafür sorgen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können, sondern auch, dass sie tatsächlich bezahlt werden. Ferner wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, innerhalb der Gesellschaft nicht nur nachzufragen, sondern auch zu kontrollieren, ob und wann die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Treuhänder N____ vermögen ihn diesbezüglich nicht zu entlasten. Das gleiche gilt für die Hinweise auf die zahlreichen rund um die D____ AG involvierten Anwälte.