keine eigenen Schritte unternommen, damit die geschuldeten Beiträge tatsächlich fristgerecht geleistet werden. Dies ist unverständlich, zumal eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verwaltungsrates hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge angesichts der bereits vor dem Eintritt der D____ AG bei der Beschwerdegegnerin am 1. Januar 2017 bestehenden finanziellen Probleme geboten gewesen wäre. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die schlechten Jahresabschlüsse der D____ AG gekannt zu haben (Protokoll HV, S. 4). Allerdings habe er sich immer auf die Zusicherung verlassen, dass man alles im Griff habe (a.a.O.).