Handelt dieser nicht, müssen andere Stellen informiert werden […]", BB 15). Die Bedeutung dieser Kontrollfunktion war im vorliegenden Fall besonders deshalb bedeutsam, da die D____ AG bereits kurz nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und lange vor Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, wie sich aus der E-Mail von F____ an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2015 entnehmen lässt ("Durch den de facto nun offen zu Tage getretenen Totalausfall der Werbeeinnahmen […] werden wir Ende kommender Woche einen existenzbedrohenden Finanzbedarf für Löhne, Kommunikation und Versicherung von rund 100’000 Franken haben.