Auch wenn die Aufgaben und Kompetenzen unter den Verwaltungsräten der D____ AG möglicherweise klar verteilt und differenziert waren (vgl. dazu die Ausführungen im Protokoll HV, S. 1 f.), kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, über sämtliche Geschäfte informiert zu sein und dementsprechend auch die gesamte Verantwortung zu übernehmen. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument entlasten, für das Ressort Finanzen nicht zuständig gewesen zu sein, da er als formelles Organ auch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben hatte. Dies hat insbesondere auch Prof. H__