Ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert wird, hat auf seinem Auskunftsrecht zu beharren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten weitere Konsequenzen zu ziehen, insbesondere eine Demission. 5.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend ist, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff.