das Urteil des Bundesgerichts H 74/06 vom 24. August 2006 E. 4.3. mit Hinweis). Um die Oberaufsicht ausüben zu können, verfügt der Verwaltungsrat gegenüber der Geschäftsleitung über umfassende – nötigenfalls gerichtlich durchsetzbare – Auskunfts- und Einsichtsrechte (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2). Ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert wird, hat auf seinem Auskunftsrecht zu beharren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten weitere Konsequenzen zu ziehen, insbesondere eine Demission.