5.2. 5.2.1. Wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft formelle Organstellung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören namentlich die in Art. 716a des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Im Vordergrund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und Weisungen (Ziff. 5). Zu diesen gehören auch die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang Ziff. 3 von Art.