5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Verwaltungsrat nie operativ tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Beziehungen zu pflegen und Investoren zu finden. Für die Finanzen seien F____ und N____ zuständig gewesen. Er habe sich um sein Ressort gekümmert und das Ressort der anderen beaufsichtigt. Indem er wiederholt auf die Zahlungsausstände hingewiesen habe, sei er seinen Pflichten ausreichend nachgekommen. Im Übrigen verweist er darauf, dass er der Gesellschaft zur Bezahlung ausstehender Lohnzahlungen ein Darlehen in der Höhe von CHF 60'000 gegeben habe, welches er bis heute nicht zurückerhalten und wofür er auch keinen Zins bekommen habe.