Aufgrund des Umstands, dass L____ unbestrittenermassen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses keinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam das Gericht zum Schluss, dass damit nicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt, sondern hat auch den Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nicht erreicht sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, sind unterschiedliche Bestimmungen zu unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen weder willkürlich noch stellen sie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.