Bedeutung zu. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2020 (AL.2019.32) nicht zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Verfahren machte L____ (Ehefrau von F____) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend und brachte vor, dass die D____ AG die Sozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn stets ordnungsgemäss abgerechnet habe (E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass L____ unbestrittenermassen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses keinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam das Gericht zum Schluss, dass damit nicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit.