4.6. 4.6.1. Insoweit als der Beschwerdeführer die Reduktion der Forderung geltend macht, da F____ und seine Ehefrau keinen Lohn bezogen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob das Erwerbseinkommen eines Arbeitnehmers diesem ausbezahlt wird oder ob nur eine Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgt (vgl. bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 5. August 2021, AB 8, S. 2). Die D____ AG hat der Beschwerdegegnerin u.a. für F____ und seine Ehefrau Löhne gemeldet, zuletzt per Ende September 2018 mit einer von F____ unterzeichneten Lohndeklaration vom 18. Oktober 2018 (Lohnmeldung, Beschwerdeantwortbeilage 9, S. 15).