4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2014 bis zum 5. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der D____ AG und danach bis zum 25. Mai 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen ist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges formelles Organ haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger Voraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).