3.9. Der Ausgleichskasse liegen grundsätzlich nur Dokumente vor, aufgrund welcher sie feststellen muss, dass der Arbeitgeber nicht abgerechnet und/oder nicht bezahlt hat, d.h. dass er seinen Beitragsabrechnungs- und/oder -zahlungspflichten nicht nachgekommen ist; ersteres namentlich aufgrund von unvollständigen oder gar fehlenden Jahreslohnbescheinigungen, letzteres aufgrund unbezahlter Rechnungen. Warum aber der Arbeitgeber bzw. die für ihn handelnden Organe den Pflichten im Beitragswesen nicht nachgekommen sind, obschon ihnen diese bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen, kann nur von den Organen selbst dargelegt werden (Reichmuth, a.a.O., Rz 744).