3.4. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Daher ist der Beginn der Organstellung des Verwaltungsrates einer AG der Tag des effektiven Eintritts in den Verwaltungsrat, spätestens aber der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242).