2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Verhalten als Mitglied des Verwaltungsrates sei weder kausal für den geltend gemachten Ausfall noch sei sein Verhalten widerrechtlich oder grobfahrlässig gewesen. Ausserdem betont er wiederholt, dass das neuartige Business-Modell der D____ AG sehr vielversprechend gewesen sei, was auch Dritte bestätigt hätten (vgl. Beschwerde, Rz. 15 ff. und 55 ff.).