3. Es sei dem Beschwerdeführer nach Beizug der AHV-Akten Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nach Einsicht in die AHV-Akten eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2022 wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sämtliche Abzahlungsvereinbarungen zwischen ihr und der D____ AG zu edieren. Die Beschwerdegegnerin reicht die fehlenden Unterlagen mit Eingabe vom 3. März 2022 ein (Gerichtsakte 10).