{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n5.7.\n5.7.1. Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber\nzwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse\neinen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn\nbesondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als\nerlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem\nArbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch\ndas Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu\nretten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung\nnach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des\nUnternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und\nLieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände\nund einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten\nBeiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der\nbestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der\nvorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung\nder Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.).\n5.7.2. Im vorliegenden Fall gelingt dem Beschwerdeführer dieser Beweis\nnicht. Zum einen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die\nZahlungsschwierigkeiten der D____ AG bereits ab Beginn der Mitgliedschaft bei\nder Beschwerdegegnerin (1. Januar 2017) bestanden und im Verlauf stetig\nzunahmen, ohne dass die Schulden zwischendurch vollständig getilgt worden wären.\nIm vorliegenden Fall kann nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass\nresp. einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der Akontobeiträge gesprochen\nwerden (vgl. bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. März 2020\n(AL.2019.32) E. 4.1: \"Bei\ndiesem Zeitraum von mehr als zwei Jahren kann man nicht mehr von einer vorübergehenden\nIlliquidität sprechen\"). Bei\ndieser Ausgangslage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen,\ndie Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen werden, wie die\nBeschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3). Eine vage\nHoffnung auf Besserung berechtigt nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf\nKosten der Sozialversicherung weiterzuführen (SVR1996 AHV Nr. 82 E. 5; ZAK 1992\nS. 284 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind darüber hinaus für sich allein\nauch kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber\nim Zweifelsfall nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf\ngeschuldeten Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Des Weiteren ist\ndarauf hinzuweisen, dass bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017 ein\nEigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung von\nknapp einer Million Franken aufwies und sehr grossen Verbindlichkeiten nur noch\nganz geringfügige flüssige Mittel gegenüberstanden (Beschwerdeantwortbeilage im\nVerfahren AH.2021.10 Nr. 7, S. 18). Es kann daher nicht davon ausgegangen\nwerden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge objektiv noch eine für die\nRettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hätte erwartet werden können.\n5.8.\nIm Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nseinen gesetzlichen Aufgaben als Mitglied des Verwaltungsrates nicht ausreichend\nnachgekommen ist, indem er seine Kompetenzen und seine Verantwortung nicht\nwahrgenommen hat. Beweise, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder\nGrobfahrlässigkeit auszuschliessen würden, hat der Beschwerdeführer keine\nerbracht. Folglich trifft ihn ein Verschulden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG,\nweshalb er für den bei der Beschwerdegegnerin durch die Nichtbezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einstehen muss. Vor diesem\nHintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des\nZeugen F____. Führen die vorzunehmenden Abklärungen bei sorgfältiger und\ninhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt\nsei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere\nBeweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt\nim Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom\n13. Februar 2020 E. 3.2.1.).\n5.9.\nFest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des\nKonkursamtes vom 15. Februar 2021 darüber informiert wurde, dass ihre Forderung\nungedeckt bleiben wird (AB 4). Der Schadenersatzanspruch wurde mit Verfügung\nvom 5. August 2021 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG\nstatuierten Frist geltend gemacht.\n6.\n6.1.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28.\nOktober 2021 ist zu bestätigen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}