{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n5.4.\nDer Beschwerdeführer hätte viele Optionen gehabt, zu handeln um dafür\nzu sorgen, dass es nicht zu Ausständen kommt. Dazu hätte beispielsweise gehört,\nden Rücktritt als Verwaltungsrat zu erklären, welchen der Beschwerdeführer erst\nmit Schreiben vom 18. Mai 2018 vornahm (Rücktrittschreiben, BB 21). Dass ihm\nder Ernst der Lage während des gesamten Jahres 2017 durchaus bewusst war, geht\naus der E-Mailkorrespondenz hervor (E-Mail von Prof. H____ an den\nBeschwerdeführer vom 26. Februar 2017: \"Ab Ende März ist beim heutigen\nStand keine finanzielle Deckung mehr vorhanden, die die Fortführung des\nRedaktionsbetriebs gewährleisten könnte. Die Einnahmen durch Werbung belaufen\nsich seit längerem auf dem Niveau: Null bis Kleinbeträge (lokaler Markt)\",\nBB 15; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers an F____ vom 7. Dezember 2017: \"O____\nhat ein sehr persönliches Schreiben von mir erhalten, mit allen Unterlagen.\nAber ich habe ein schlechtes Gefühl. Für eine Lösung mit ihm oder P____ ist die\nZeit realistischerweise viel zu kurz. Beim heutigen Stand sollten wir genauso\nernsthaft Plan B mit einem geordneten Ausstieg, soweit dass das noch möglich\nist, bereitstellen. Das Risiko macht mir Bauchweh\" (AB 7, S. 14). Gleichwohl\nliess sich der Beschwerdeführer vertrösten und setzte sich für einen\nWeiterbetrieb zu Lasten der Sozialversicherung ein. Dabei beschränkte er sich\nin seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bis zuletzt auf sein eigenes Ressort, obwohl\ndie Erosion im Verwaltungsrat für ihn ein starkes Alarmzeichen hätte sein\nmüssen, aktiv die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu veranlassen und im\nUnterlassungsfall die Konsequenzen zu ziehen.\n5.5.\n5.5.1. Weiter kann sich der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf\ndas von ihm gegebene Darlehen entlasten. Zum einen gewährte der\nBeschwerdeführer das Darlehen nicht der Gesellschaft, sondern F____ persönlich,\nwobei der Verwendungszweck des Darlehens aus der eingereichten\nInterimsbescheinigung resp. der öffentlichen Urkunde nicht hervorgeht. Zum\nanderen liess er sich das Darlehen über ein Grundpfand absichern, was sein\nRisiko erheblich schmälerte.\n5.5.2. Auch der Umstand, dass das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gesuch um\nNachlassstundung des im Basler Medienbereich bestens bekannten F____\nstattgegeben und dieses danach bis zum 7. November 2018 verlängert hat, hat\nkeinen Einfluss auf die AHV-rechtliche Beurteilung der Sachlage und ändert an\nder Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für die Nichtbezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge nichts. Zunächst erfolgte die Bewilligung rund zwei\nMonate nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers, sodass sie für dessen\nEntscheidfindung über den Verbleib in der Gesellschaft und das Vertrauen in\nderen Zukunft nicht entscheidend sein konnte. Die Zwischenbilanz per 31. März\n2018 zu Fortführungswerten wies bei geringen flüssigen Mitteln von CHF\n16'193.46 einen Bilanzverlust von CHF 3'500’847.13 sowie ein Eigenkapital von\nminus CHF 1'438'774.42 aus (Beschwerdeantwortbeilage im Verfahren AH.2021.10\nNr.7, S. 18). Bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017 statuierte ein\nEigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung von\nknapp einer Million Franken (a.a.O.). Als immaterielles Anlagevermögen (Projektkosten)\nwurden CHF 1'372'957.97 ausgewiesen (a.a.O.). Damit hätte die Bilanz bereits\nEnde 2017 deponiert werden müssen.\n5.5.3. Schliesslich vermögen auch die in den Akten liegenden\nAbzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Nach\nder Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der Ausgleichskasse nicht\nleichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn sie eine mit\nfinanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt\n(Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in guten\nTreuen davon aus, dass die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt seien\nund mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der laufenden\nBeiträge zu rechnen sei. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe gewährt\nund stets umgehend gemahnt (vgl. Gerichtsakte 10), in der Hoffnung, dass die\nlaufenden Beiträge bezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld\nvermieden werden könnte. Dass sie der D____ AG die Möglichkeit gab, die\nGesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das Deponieren der Bilanz zu\nverhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne eines Mitverschuldens\nangelastet werden. Zudem kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die\nZahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____ AG entgegengehalten\nwerden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub offensichtlich ohne\nrealistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth, a.a.O., Fn 1080).\n5.6.\nDer Beschwerdeführer kann sich ferner nicht darauf berufen, von der\nBedeutung der Bezahlung der Beiträge an die Ausgleichskassen gewusst zu haben.\nZum einen musste ihm diese aufgrund seiner langjährigen und vielfältigen\nTätigkeit im Verwaltungsrat verschiedener Institutionen und Gremien bekannt\nsein. Zum anderen war die persönliche und solidarische Haftung des\nVerwaltungsrates für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge auch Thema\nanlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 5. April 2018, an welcher der\nTreuhänder die persönliche und solidarische Haftung des VR für Schulden\ngegenüber den Ausgleichskassen explizit bejahte (vgl. Protokoll, AB 7, S. 17\nff.).\n"}