{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n\nzu Tage getretenen Totalausfall der Werbeeinnahmen […] werden wir Ende\nkommender Woche einen existenzbedrohenden Finanzbedarf für Löhne, Kommunikation\nund Versicherung von rund 100’000 Franken haben. Eine Summe in ähnlicher Höhe\nwürde Ende November erneut auf uns zukommen, wenn bis dann auf der Ertragsseite\nweiterhin keine Einnahmen zu erwarten wären\",\nBeschwerdebeilage/BB 9).\n5.2.3. Des Weiteren verschärften sich diese finanziellen\nSchwierigkeiten nach Lage der Akten fortlaufend. Insbesondere bestanden sie ab\nBeginn der Mitgliedschaft der D____ AG bei der Beschwerdegegnerin (1. Januar\n2017) und dauerten bis zur Konkurseröffnung am 6. November 2018 an, ohne dass\nje eine längere Phase finanzieller Stabilität eingetreten wäre. Die finanzielle\nNotlage trat im Verlauf der Jahre 2017 und 2018 mehrfach offen zu Tage und\nwurde im Verwaltungsrat und vom Treuhänder N____ auch mehrfach thematisiert\n(vgl. E-Mail von N____ im E-Mail von Prof. H____ vom 31. Juli 2017 an den\nBeschwerdeführer: \"Ja, wir haben in letzter Sekunde noch eine\nZwischenfinanzierung hinbekommen […]. Aber das heisst leider noch nicht, dass\nwir M____ gerettet haben. Wir überdauern mit der Zwischenfinanzierung nur den\nAugust […].\", BB 10; vgl.\nauch E-Mail von F____ vom 18. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer und\nweitere: \"Möchte Euch für morgen Dienstag späteren Vormittag zu einer\nkurzen Telefonkonferenz und am Mittwoch zum entscheidenden persönlichen,\ndirekten gemeinsamen Gespräch über die Existenz der D____ AG an einem Tisch\nbitten. Dies verlangt die neueste Entwicklung und damit jetzt auch das\nAktienrecht\", BB 12). Die finanzielle Notlage äusserte sich insbesondere\nin Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf die abzuführenden\nSozialversicherungsbeiträge. So musste die D____ AG mehrfach gemahnt werden und\nder Ausstand bei der Beschwerdegegnerin betrug ab Juni 2017 mindestens zwei\nmonatliche Akontobeiträge. Die D____ AG leistete ihre letzte Beitragszahlung von\nCHF 9‘900.40 am 1. November 2017. In der Folge wurden von Seiten der D____ AG keine\nBeiträge mehr bezahlt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung\nausführte, wusste er von den unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen\nund gab zu diesem Zwecke auch ein Darlehen (Protokoll HV, S. 4), allerdings\nohne zu kontrollieren, dass das Geld tatsächlich für die Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge verwendet würde.\n5.3.\n5.3.1. Auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt auf die\nausstehenden Beiträge hingewiesen, die Entwicklung des finanziellen Geschehens\nder D____ AG regelmässig verfolgt und den Co-Verwaltungsrat F____ zum Handeln\nbetreffend Sozialversicherungsbeiträge aufgefordert hat, hat der Beschwerdeführer\nkeine eigenen Schritte unternommen, damit die geschuldeten Beiträge tatsächlich\nfristgerecht geleistet werden. Dies ist unverständlich, zumal eine erhöhte\nAufmerksamkeit des Verwaltungsrates hinsichtlich der\nSozialversicherungsbeiträge angesichts der bereits vor dem Eintritt der D____\nAG bei der Beschwerdegegnerin am 1. Januar 2017 bestehenden finanziellen\nProbleme geboten gewesen wäre. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der\nBeschwerdeführer die schlechten Jahresabschlüsse der D____ AG gekannt zu haben\n(Protokoll HV, S. 4). Allerdings habe er sich immer auf die Zusicherung\nverlassen, dass man alles im Griff habe (a.a.O.). Indem sich der\nBeschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und seinem Rücktritt\nim Mai 2018, mithin über ein Jahr, darauf verliess, dass F____ mit\nUnterstützung des Treuhänders die Zahlungen ausführen werde, gab er sich\nleichtfertig zufrieden, ohne diese Darstellung von F____ zu hinterfragen und\nohne selber in dieser Sache tätig zu werden, obwohl er als Verwaltungsrat stets\nüber eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügte und daher auch bei der Bank\nentsprechende Zahlungen hätte auslösen können.\n5.3.2. Angesichts des schlechten Verlaufs in seinem eigenen Ressort\nBeziehungspflege und Investorensuche mit zahlreichen Absagen, hätte sich eine\nverstärkte Wahrnehmung der ihm obliegenden strengen Kontrollpflichten im\nRessort Finanzen aufgedrängt. Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer stets darauf\nverlassen, dass F____ die Verantwortung auch ihm gegenüber wahrnehmen werde. Angesichts\nder langen Dauer der Zahlungsausstände seit Beginn des Anschlusses bei der\nBeschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer nicht nur dafür sorgen müssen,\ndass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können, sondern auch, dass\nsie tatsächlich bezahlt werden. Ferner wäre der Beschwerdeführer verpflichtet\ngewesen, innerhalb der Gesellschaft nicht nur nachzufragen, sondern auch zu\nkontrollieren, ob und wann die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die\nHinweise des Beschwerdeführers auf den Treuhänder N____ vermögen ihn\ndiesbezüglich nicht zu entlasten. Das gleiche gilt für die Hinweise auf die\nzahlreichen rund um die D____ AG involvierten Anwälte. Wie die\nBeschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht festhält, trugen diese gar\nnichts zur Zahlung der offenen Beträge bei der Ausgleichskasse bei (vgl. Einspracheentscheid,\nS. 2 f.). Ferner erscheint vorliegend auch unbehelflich, dass der\nBeschwerdeführer offenbar über keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der\nZahlungen und über keine Bankvollmacht verfügte, um entsprechende Zahlungen\nauszulösen. Aufgrund seiner Position als einzelzeichnungsberechtigtes\nVerwaltungsratsmitglied hätte er über die notwendige Handlungsmöglichkeit\nverfügen können und entsprechende Vorkehrungen einleiten müssen, um die Zahlungsmöglichkeiten\neinzurichten.\n"}