{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n5.2.\n5.2.1. Wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft formelle\nOrganstellung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu\nerfüllen. Dazu gehören namentlich die in Art. 716a des Obligationenrechts vom\n30. März 2011 (OR; SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten\nAufgaben. Im Vordergrund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit\nder Geschäftsführung betrauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die\nBefolgung der Gesetze und Weisungen (Ziff. 5). Zu diesen gehören auch die\nBestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der\nSozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang\nZiff. 3 von Art. 716a OR, wonach der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte\nAusgestaltung von Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung verantwortlich\nist (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 613). Ein Verwaltungsrat kann sich daher gemäss\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht damit entlasten, er sei nie im\noperativen Geschäft tätig gewesen. Gerade auch einem nicht mit der\nkaufmännischen Geschäftsführung und den finanziellen Belangen betrauten\nVerwaltungsrat kommt, solange er diese formelle Organstellung beibehält, als\nMitglied des Verwaltungsrats die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu,\ndie Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen\nauszuüben. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so\nhandeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert\nschuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das\nBeitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen\nan die gegenseitige Kontrolle bei einem – wie vorliegend – aus nur wenigen\nPersonen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab\nbeurteilen. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der\nGeschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso\nnachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein\nVerwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung\nin Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste,\nnicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die\nGeschäftsführung gehabt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 74/06\nvom 24. August 2006 E. 4.3. mit Hinweis). Um die Oberaufsicht ausüben zu\nkönnen, verfügt der Verwaltungsrat gegenüber der Geschäftsleitung über\numfassende – nötigenfalls gerichtlich durchsetzbare – Auskunfts- und Einsichtsrechte\n(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E.\n5.3.2). Ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert\nwird, hat auf seinem Auskunftsrecht zu beharren (vgl. u.a. das Urteil des\nBundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten weitere\nKonsequenzen zu ziehen, insbesondere eine Demission.\n5.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei nicht\ngeschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften\nentscheidend ist, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten\nnachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR)\nobliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung\nbetrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten,\nReglemente und Weisungen. Bei Unregelmässigkeiten hat er sofort einzuschreiten\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren\nHinweisen). Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang\ninformiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende\nAuskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen\nInformationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der\ndelegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der\nVerwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen\n(nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge\nKontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE\n114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.\n5.3, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der D____\nAG um eine Kleinfirma, welche nach einem strengen Massstab beurteilt werden\nmuss (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Auch wenn die Aufgaben und Kompetenzen unter den\nVerwaltungsräten der D____ AG möglicherweise klar verteilt und differenziert waren\n(vgl. dazu die Ausführungen im Protokoll HV, S. 1 f.), kann dem\nBeschwerdeführer zugemutet werden, über sämtliche Geschäfte informiert zu sein\nund dementsprechend auch die gesamte Verantwortung zu übernehmen. Insbesondere\nkann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument entlasten, für das\nRessort Finanzen nicht zuständig gewesen zu sein, da er als formelles Organ\nauch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen\nauszuüben hatte. Dies hat insbesondere auch Prof. H____ klar kommuniziert (vgl.\nE-Mail vom 26. Februar 2017 an den Beschwerdeführer und andere: \"Soweit uns bekannt ist, muss\nder VR die Geschäftsvorgänge kontrollieren und bei finanziellen\nSchwierigkeiten, anderen Unzulänglichkeiten und dergleichen den VR-Vorsitzenden\nzu einem entsprechend korrigierendem Handeln auffordern. Handelt dieser nicht,\nmüssen andere Stellen informiert werden […]\",\nBB 15). Die Bedeutung dieser Kontrollfunktion war im vorliegenden Fall\nbesonders deshalb bedeutsam, da die D____ AG bereits kurz nach Aufnahme ihrer\nTätigkeit und lange vor Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin\nmit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, wie sich aus der E-Mail\nvon F____ an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2015 entnehmen lässt (\"Durch den de facto nun offen"}