{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n4.6.\n4.6.1. Insoweit als der Beschwerdeführer die Reduktion der Forderung\ngeltend macht, da F____ und seine Ehefrau keinen Lohn bezogen hätten, ist\ndarauf hinzuweisen, dass die AHV-Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob das\nErwerbseinkommen eines Arbeitnehmers diesem ausbezahlt wird oder ob nur eine\nGutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgt (vgl. bereits die\nAusführungen in der Verfügung vom 5. August 2021, AB 8, S. 2). Die D____ AG hat\nder Beschwerdegegnerin u.a. für F____ und seine Ehefrau Löhne gemeldet, zuletzt\nper Ende September 2018 mit einer von F____ unterzeichneten Lohndeklaration vom\n18. Oktober 2018 (Lohnmeldung, Beschwerdeantwortbeilage 9, S. 15). Entsprechend\nsind die realisierten Löhne auf das jeweilige individuelle Konto einzutragen\nund rentenbildendend, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber darauf Beiträge\nbezahlt hat oder nicht.\n4.6.2. Dass keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung\nbestehen, wenn kein tatsächlicher Lohnfluss erfolgt ist, ändert hieran nichts. Während\nder Nachweis eines Lohnflusses im Kontext der AHV-Beitragspflicht irrelevant\nist, kommt ihm im Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Frage, ob die\nVoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, eine entscheidende\nBedeutung zu. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts\nBasel-Stadt vom 11. März 2020 (AL.2019.32) nicht zu seinen Gunsten ableiten. Im\nbesagten Verfahren machte L____ (Ehefrau von F____) einen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung geltend und brachte vor, dass die D____ AG die\nSozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn stets ordnungsgemäss abgerechnet habe\n(E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass L____ unbestrittenermassen während der\ngesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses keinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam\ndas Gericht zum Schluss, dass damit nicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs.\n1 lit. e AVIG nicht erfüllt, sondern hat auch den Mindestbetrag für den\nversicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nicht erreicht sei. Wie die\nBeschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, sind unterschiedliche Bestimmungen\nzu unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen weder willkürlich noch stellen\nsie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Vor dem Hintergrund der\nunterschiedlichen Zielsetzung und Betrachtungsweise in der AHV und in der\nArbeitslosenversicherung ist die geltend gemachte Forderung daher nicht zu\nreduzieren.\n4.7.\nSchliesslich liegt es auf der Hand, dass zwischen dem Unterlassen\nder vollständigen Beitragszahlung und der Entstehung des Schadens bei der\nBeschwerdegegnerin ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.\n4.8.\nStreitig und zu prüfen bleibt damit noch das Verschulden des\nBeschwerdeführers, d.h. die Frage, ob das Versäumnis der vorgeschriebenen\nBeitrags- und Abrechnungspflichten dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten\nzugerechnet werden kann.\n5.\n5.1.\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als\nVerwaltungsrat nie operativ tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden,\nBeziehungen zu pflegen und Investoren zu finden. Für die Finanzen seien F____ und\nN____ zuständig gewesen. Er habe sich um sein Ressort gekümmert und das Ressort\nder anderen beaufsichtigt. Indem er wiederholt auf die Zahlungsausstände\nhingewiesen habe, sei er seinen Pflichten ausreichend nachgekommen. Im Übrigen\nverweist er darauf, dass er der Gesellschaft zur Bezahlung ausstehender\nLohnzahlungen ein Darlehen in der Höhe von CHF 60'000 gegeben habe, welches er\nbis heute nicht zurückerhalten und wofür er auch keinen Zins bekommen habe.\n"}