{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n3.9.\nDer Ausgleichskasse liegen grundsätzlich nur Dokumente vor, aufgrund\nwelcher sie feststellen muss, dass der Arbeitgeber nicht abgerechnet und/oder\nnicht bezahlt hat, d.h. dass er seinen Beitragsabrechnungs- und/oder -zahlungspflichten\nnicht nachgekommen ist; ersteres namentlich aufgrund von unvollständigen oder\ngar fehlenden Jahreslohnbescheinigungen, letzteres aufgrund unbezahlter\nRechnungen. Warum aber der Arbeitgeber bzw. die für ihn handelnden Organe den\nPflichten im Beitragswesen nicht nachgekommen sind, obschon ihnen diese bekannt\nwaren oder zumindest hätten bekannt sein müssen, kann nur von den Organen\nselbst dargelegt werden (Reichmuth, a.a.O., Rz 744). Folgerichtig dürfen nach\nder Rechtsprechung Ausgleichskassen und Gerichte, welche feststellen, dass\ndurch Missachtung von Vorschriften (d.h. durch Widerrechtlichkeit) ein Schaden\nentstanden ist, im Sinne einer Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der\nArbeitgeber bzw. dessen Organe die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig\nverletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns\noder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden\nMitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs,\nim Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Rechtfertigungs- und\nExkulpationsgründe zu behaupten und zu belegen. Verwaltung und Gericht haben im\nRahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände zu\nprüfen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745).\n4.\n4.1.\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2014 bis\nzum 5. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der D____ AG und danach bis\nzum 25. Mai 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen\nist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin als\nbeitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges formelles\nOrgan haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger\nVoraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten\nunabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung\nder Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).\n4.2.\nAufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017\n(vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die M____ AG in den\nJahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die\nWiderrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.6 hiervor) als gegeben zu erachten ist.\n4.3.\nNachdem über die D____ AG mit Entscheid des Zivilgerichtes\nBasel-Stadt vom 6. November 2018 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Handelsregisterauszug,\nAB 1), konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich\ngemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der\nBeitragsausstände eingetreten ist (vgl. dazu Erwägungen 3.5.1. und 3.5.2. hiervor).\n4.4.\nAuch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung\nder Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl.\nErwägung 3.7. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.\n4.5.\nDie von der Beschwerdegegnerin errechnete Schadenssumme lässt sich\nanhand der eingereichten Beweismittel nachvollziehen. So geht aus dem\nKontoauszug über die offenen Posten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und\ndem 10. April 2018 hervor, dass sich die bis zum Austritt des Beschwerdeführers\nam 25. Mai 2018 aus dem Verwaltungsrat unbezahlt gebliebenen\nSozialversicherungsbeiträge auf CHF 86‘107.40 beliefen. Entsprechend ist die\ngeltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.\n"}