{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n3.4.\nEine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der\ndurch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt\nzur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über\nallenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die\nAusgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe\nauch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Daher ist der Beginn der Organstellung\ndes Verwaltungsrates einer AG der Tag des effektiven Eintritts in den\nVerwaltungsrat, spätestens aber der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister\n(vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der Organstellung ist auf\ndas Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Allerdings ist der\nZeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges Indiz für das Ende\nder Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Reichmuth,\na.a.O., Rz 244).\n3.5.\n3.5.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt zunächst voraus, dass der\nAusgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Der Schaden gilt als eingetreten,\nsobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder\ntatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu\nu.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Dies ist namentlich bei einer\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall (Felix Frey in: Felix Frey/Hans-Jakob\nMosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52 N 8). Bleiben\ndie Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der\nSchaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise\nim ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich\ngemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist unter anderem der\nFall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der Betreibung\neingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem definitiven\nVerlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt\nwird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010\nE. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie H 34/01 vom 17. August\n2001 E. 3.).\n3.5.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge\nder Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des\nBeitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem\nArbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz\n416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die\nInvalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge\nan die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz\nvom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nund Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. Felix Frey, a.a.O., Art. 52 N\n9).\n3.6.\nSodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges\nVerhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse\nzum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer\nVorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitragsund Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34\nAHVV in Betracht (Frey, a.a.O., Art. 52 N 10).\n3.7.\nDes Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen\nKausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt\ndes Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein\nadäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf\ndie Pflichtverletzung zurückzuführen sein (Frey, a.a.O., Art. 52 N 20 sowie BGE\n119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).\n3.8.\n3.8.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG\nentsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von\nVorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht\nhandelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit\nist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte\neinleuchten müssen (vgl. Frey, a.a.O., Art. 52 N 11; BGE 108 V 199, 202 E. 3a\nund BGE 98 V 26, 30 E. 6).\n3.8.2. Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne\nvon Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits\nden Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (vgl. BGE 121 V\n243, 244 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die\nAusgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von\nVorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, jedoch davon ausgehen, dass der\nArbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig\nverletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns\noder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b\nund BGE 108 V 199, 201 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2008 vom 5.\nFebruar 2009 E. 4.2.1). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der\nSorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie,\nwelcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann\nund muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 N 43, BGE\n108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26, 30 E. 6).\n"}