{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-11_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74375&W10_KEY=3230833&nTrefferzeile=15&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55412d51bf7139a8f27efb6f33048735"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.11", "SVG.2022.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:13", "Checksum": "31a7381f53e58c0117a10ddba35d8a25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.11 (SVG.2022.259)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_88/2023 vom 13.03.2024)\n\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale\nInstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche\nZuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art.\n52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die\nübrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf\ndie Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nMit dem die Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 schützenden\nEinspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer unter\nsolidarischer Haftbarkeit von F____ zur Bezahlung von Schadenersatz für bis zum\n10. April 2018 unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von\nCHF 86‘107.40 verpflichtet (AB 8).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Verhalten\nals Mitglied des Verwaltungsrates sei weder kausal für den geltend gemachten\nAusfall noch sei sein Verhalten widerrechtlich oder grobfahrlässig gewesen. Ausserdem\nbetont er wiederholt, dass das neuartige Business-Modell der D____ AG sehr\nvielversprechend gewesen sei, was auch Dritte bestätigt hätten (vgl.\nBeschwerde, Rz. 15 ff. und 55 ff.).\n2.3.\n2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht\ndarum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf\ndie Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend\nauch unerheblich, dass die studentische Unternehmensberatungsfirma \"[...]\" der Universität [...],\ndas Content Management System (CMS) 2017 in einer ausführlichen Analyse als attraktiv\nund fortschrittlich beschrieb (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers im\nSchreiben vom 15. Juni 2021, AB 7, S. 2).\n2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher\nErfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben.\nEntsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür\nhaftbar gemacht werden kann.\n3.\n3.1.\n3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu\nbringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art.\n14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse\nmonatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200‘000.00 nicht\nübersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nOktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR\n831.101]).\n3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen\nZahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass\ner sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu\nregelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet\nund begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die\nlaufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse\nsetzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der\nAbschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des\nBeitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der\nZahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht\neingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im\nSinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3\nAHVV).\n3.2.\nFügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu\nersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine\njuristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle\nmit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz\n1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften\nsie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den\nBestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art.\n52 Abs. 3 AHVG).\n3.3.\nDie Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit\nEntscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)\noder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als\nformelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco\nReichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,\nZürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Diese haften – sofern auch die übrigen\nVoraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer\nPflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die\nWillensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung\nund dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).\n"}