5.5. Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Zivilgericht Basel-Stadt noch im Juli 2018 eine Nachlassstundung anstelle eines sofortigen Konkurses als vorteilhafter beurteilte (Beschwerde, S. 4 mit Hinweis auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2018), und die Nachlassstundung sodann mit Entscheid vom 12. September 2018 bis zum 7. November 2018 verlängerte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass das Zivilgericht zu einem Zeitpunkt, als kein Personal mehr beschäftigt war, die Nachlassstundung im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Geschäfts durch einen Dritten gewährte, rechtfertigt keine Nichtbezahlung von