des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). 5.4.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der D____ AG bereits ab Beginn der Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin (1. Januar 2017) bestanden und im Verlauf stetig zunahmen, ohne dass die Schulden zwischendurch vollständig getilgt worden wären. Daher kann nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass resp.