_ AG an einem Tisch bitten. Dies verlangt die neueste Entwicklung und damit jetzt auch das Aktienrecht", vgl. Beilage zur Beschwerde von F____ im Verfahren AH.2021.11 Nr. 12). Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den mit verschiedenen Akteuren geführten Verhandlungen dafür hätte besorgt sein müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und vollumfänglich bezahlt werden und dass er im Unterlassungsfall die Konsequenzen hätte ziehen müssen. Gleichwohl setzte er sich für einen Weiterbetrieb zu Lasten der Sozialversicherung ein.