Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht und bringt zu Recht auch nicht vor, keine Kenntnis von den offenen Sozialversicherungsbeiträgen gehabt zu haben. Er bringt jedoch sinngemäss vor, er habe sich ab Herbst 2017 auf die absolut betriebsnotwendigen Ausgaben beschränkt und sich auf die damals sehr konkreten Übernahmeangebote fokussiert (vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.