Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die vom Beschwerdeführer eingeschossenen Geldbeträge nicht zur Bezahlung der offenen Beitragsforderungen für die Sozialversicherungen verwendet wurden und dass die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft fortlaufend andauerten. Das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge bleibt angesichts der Höhe der vom Beschwerdeführer an die Gesellschaft überwiesenen Geldbeträge unverständlich. So wies die Gesellschaft ab Beginn ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin (1. Januar 2017) bis zur Konkurseröffnung am 6. November 2018 hohe Ausstände aus, ohne dass je eine längere Phase finanzieller Stabilität eingetreten wäre.