Als Beispiel führt der Beschwerdeführer an, er habe im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 31. März 2018 Mittel in der Höhe von über CHF 260‘000 zwecks Aufrechterhaltung des zwingend nötigen Betriebs zur Verfügung gestellt (Beschwerde, S. 3 f.). 5.3.2. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die vom Beschwerdeführer eingeschossenen Geldbeträge nicht zur Bezahlung der offenen Beitragsforderungen für die Sozialversicherungen verwendet wurden und dass die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft fortlaufend andauerten.