Wissen und Gewissen und unter grösstem finanziellen persönlichen Aufwand jeweils soweit für ihn irgendwie möglich (und darüber hinaus durch die Aufnahme von persönlichen Darlehen bei Drittpersonen) durch Aktionärsdarlehen gelöst (Beschwerde, S. 3). Dies sei nach damaligem Wissensstand auch im besten Interesse aller Gläubiger (ausser von ihm selber) gewesen (a.a.O.). Da er derjenige gewesen sei, welcher die zwingend betriebsnotwendige Liquidität jeweils sichergestellt habe, solange Aussicht auf eine Übernahme bestanden habe, könne ihm somit keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde, S. 5).