4.8. Schliesslich liegt auf der Hand, dass zwischen dem Unterlassen der vollständigen Beitragszahlung und der Entstehung des Schadens bei der Beschwerdegegnerin ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 4.9. Streitig und zu prüfen bleibt damit noch das Verschulden des Beschwerdeführers, d.h. die Frage, ob das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten zugerechnet werden kann. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Verschuldens. Er bringt vor, er habe die Zahlungsfähigkeit der D____ AG im Hinblick auf die vernünftigerweise und allseitig erwartete Übernahmelösung im fraglichen