Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nicht damit habe rechnen können, dass die weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit K____ Ende Januar 2018 noch scheitern würden (Beschwerde, S. 6 f.), überzeugt nicht. Die bereits zuvor mit anderen Interessenten geführten Verhandlungen erwiesen sich als äusserst schwierig, was angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft nicht erstaunt. Begründete Hoffnung auf eine Übernahme bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer allerspätestens bei der Absage von K____ die Bilanz deponieren müssen.