Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielsetzung und Betrachtungsweise in der AHV und in der Arbeitslosenversicherung, besteht damit keinerlei Veranlassung die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu reduzieren. 4.7.3. Des Weiteren kann auch dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Schadenssumme wegen des fehlenden schwerwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers und aufgrund des Umstands, dass er der mit Abstand grösste Gläubiger der D____ AG gewesen sei, zu reduzieren sei nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 4) ist eine Reduktion der Höhe einer Forderung nach Art.