AVIG nicht erfüllt, sondern auch der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nicht erreicht sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, sind unterschiedliche Bestimmungen zu unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen weder willkürlich noch stellen sie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielsetzung und Betrachtungsweise in der AHV und in der Arbeitslosenversicherung, besteht damit keinerlei Veranlassung die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu reduzieren.