__ (Ehefrau des Beschwerdeführers) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend und brachte vor, dass die D____ AG die Sozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn stets ordnungsgemäss abgerechnet habe (E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass J____ unbestrittenermassen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses keinen Lohnfluss nachweisen konnte, kam das Gericht zum Schluss, dass damit nicht nur die Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt, sondern auch der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nicht erreicht sei.