Während der fehlende Lohnfluss im Kontext der AHV-Beitragspflicht irrelevant ist, kommt dem Nachweis eines Lohnflusses im Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, eine entscheidende Bedeutung zu. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2020 (AL.2019.32) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Verfahren machte J____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend und brachte vor, dass die D____ AG die Sozialversicherungsbeiträge für ihren Lohn stets ordnungsgemäss abgerechnet habe (E. 3.1).