Verfahren AH.2021.11 Nr. 9, S. 15). Entsprechend sind die realisierten Löhne auf das jeweilige individuelle Konto einzutragen und rentenbildendend, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber darauf die Beiträge bezahlt hat oder nicht. 4.7.2. Dass keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestehen, wenn kein tatsächlicher Lohnfluss erfolgt ist, ändert hieran nichts. Während der fehlende Lohnfluss im Kontext der AHV-Beitragspflicht irrelevant ist, kommt dem Nachweis eines Lohnflusses im Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, eine entscheidende Bedeutung zu.