Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). 4.3. Aufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017 (vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die D____ AG in den Jahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.6 hiervor) als gegeben zu erachten ist.