Unbestritten ist, dass die D____ AG in Liquidation (früher: E____ AG) am 17. Januar 2012 vom Beschwerdeführer gegründet wurde (Handelsregisterauszug, AB 1) und dass dieser Hauptaktionär war (bzw. ist), ständiges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift sowie seit dem 6. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft gewesen ist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges formelles Organ haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger Voraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die