sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu behaupten und zu belegen; Verwaltung und Gericht haben sodann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände zu prüfen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens und bringt vor, die Kausalität zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der D____ AG sei nicht gegeben (Beschwerde, S. 2). 4.2.