3.1. 3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200‘000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1