2.1. Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 5. August 2021 schützenden Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 101'639.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG verpflichtet. Solidarisch haftbar bis zu einem Betrag von CHF 86'107.40 wurde F____ erklärt (AB 8). 2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er hafte nicht für den von der Beschwerdegegnerin verfügten Betrag von insgesamt CHF 101’639.75, da sein Verhalten als Verwaltungsratsmitglied der D____ AG weder kausal für den durch die C____ geltend gemachten Ausfall noch widerrechtlich noch grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG gewesen sei (Beschwerde, S. 2).