2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der verfügenden Kasse. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Weiter teilt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichte. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. März 2022 an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1.