{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-10_2022-09-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74374&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=41&Template=search_result_document.html", "Checksum": "95b707a198d4233ad7d16a5783a3f952"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.10", "SVG.2022.258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:32:13", "Checksum": "d63bcdeb9d168a77c43c015b3ff22e63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2022 AH.2021.10 (SVG.2022.258)\nRegeste:\nAHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_112/2023 vom 13.03.2024)\n\n5.6.\nSchliesslich vermögen auch die sich in den Akten des Verfahrens AH.2021.11\nbefindlichen Abzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu\nbewirken. Nach der Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der\nAusgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn\nsie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte\nanpackt (Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in\nguten Treuen davon aus, die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV seien erfüllt\nund es sei mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der\nlaufenden Beiträge zu rechnen. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe\ngewährt und stets umgehend gemahnt in der Hoffnung, dass die laufenden Beiträge\nbezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld vermieden werden könnte (vgl.\nGerichtsakte 10 im Verfahren AH.2021.11). Dass die Beschwerdegegnerin der D____\nAG die Möglichkeit gab, die Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das\nDeponieren der Bilanz zu verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne\neines Mitverschuldens angelastet werden. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen\nwerden, sie habe die Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____\nAG entgegengehalten werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub\noffensichtlich ohne realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth,\na.a.O., Fn 1080).\n5.7.\nIm Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nseinen gesetzlichen Aufgaben als Präsident des Verwaltungsrates nicht\nausreichend nachgekommen ist, indem er seine Kompetenzen und seine Verantwortung\nnicht wahrgenommen hat. Beweise, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht\noder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen würden, hat der Beschwerdeführer keine\nerbracht. Folglich trifft ihn ein Verschulden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG,\nweshalb er für den bei der Beschwerdegegnerin durch die Nichtbezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einstehen muss.\n5.8.\nFest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des\nKonkursamtes vom 15. Februar 2021 darüber informiert wurde, dass ihre Forderung\nungedeckt bleiben wird (AB 4). Der Schadenersatzanspruch wurde mit Verfügung\nvom 5. August 2021 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG\nstatuierten Frist geltend gemacht.\n6.\n6.1.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom\n28. Oktober 2021 ist zu bestätigen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n6.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid\nvom 28. Ok-tober 2021 wird bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\nGerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi Dr.\nK. Zimmermann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}